Sachverständigenbüro Hahn
 
Sachverständige für Architektenhonorare

Aktuelles

07.08.2020

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vorgelegt. Die Änderung musste erfolgen, da der EuGH im Vertragsverletzungsverfahren festgestellt hat, dass dass die HOAI in der aktuell geltenden Fassung nicht den Vorgaben der sog. Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) entspricht. Im Referentenentwurf sind hierzu u.a. folgende Neuregelungen enthalten:

Die in der Honorarordnung ausgewiesenen Honorarregelungen haben nur noch Orientierungscharakter, die ehemals verbindlichen Mindest- und Höchstsätze sind aufgehoben.

Die Formulierung zu Honorarvereinbarungen "schriftlich und bei Auftragserteilung" ist entfallen. Grundleistungshonorare sind in Textform zu vereinbaren, d.h. auch elektronisch übermittelte Erklärungen sind zulässig.

14.05.2020

Eine abschließende Entscheidung über die Anwendung der HOAI-Mindestsätze zwischen Privaten durch den BGH ist nicht gefallen. Der Der VII. Senat neige zwar dazu, keine unmittelbare Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie in der Weise anzunehmen, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 7 HOAI 2013 in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen nicht mehr angewendet werden könnten. Angesichts zahlreicher gegenläufiger obergerichtlicher Entscheidungen sowie Meinungsäußerungen im Schrifttum sei aber die richtige Anwendung des Unionsrechts auch nicht von vorneherein derart eindeutig, dass kein vernünftiger Zweifel verbleibe, weshalb die Vorlage an den EuGH geboten sei.

Im Einzelnen werden dem EuGH folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

1. 

Folgt aus dem Unionsrecht, dass die Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 7 der deutschen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI), wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind?*)


2. Sofern Frage 1 verneint wird:


a) Liegt in der Regelung verbindlicher Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in
§ 7 HOAI 2013 durch die Bundesrepublik Deutschland ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts?*)


b) Sofern Frage 2 a) bejaht wird: Folgt aus einem solchen Verstoß, dass in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen die nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze (hier: § 7 HOAI 2013) nicht mehr anzuwenden sind?*)

In der Konsequenz bedeutet dies, dass weiterhin Unklarheit besteht, ob Mindest- und Höchstsätze verbindlich sind.

04.07.2019

Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden: Die in der HOAI festgeschriebene Pflicht zur Einhaltung der Mindest- und Höchstsätze stellt ein Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit dar. Das Gericht ist damit den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar gefolgt.

Lesen Sie   

  • das Informationsschreiben des Bundeswirtschaftsministeriums  ... mehr


Nunmehr muss die Bundesrepublik Deutschland als Verordnungsgeber mit dem Gesetzgeber auf das Urteil des EuGH reagieren.


Für die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen bedeutet dies jedoch nicht, dass die HOAI per se nicht mehr gilt oder abgeschafft werden muss. Bis auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Mindest- und Höchstsätze, die nun nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann, bleiben die meisten Regelungen unberührt. Die in den Leistungsbildern beschriebenen Grund- und Besonderen Leistungen bleiben als Grundlage für das vertragliche Leistungsversprechen des Planers erhalten. Verträge unter Bezugnahme auf die HOAI 2013 können somit weiterhin abgeschlossen werden, jedoch ist hierzu eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung zu treffen. Die HOAI 2013 bietet daher weiterhin einen Rahmen zur Vertragsgestaltung für Auftraggeber und Auftragnehmer.

Die Auswirkungen des EuGH-Urteils auf bestehende Verträge werden von den Gerichten sehr gegensätzlich ausgelegt,

so hat OLG Celle entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig sind, die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 auch in laufenden Verfahren umzusetzen sind und Honorarvereinbarungen deshalb nicht unwirksam sind, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten bzw. die Höchstsätze überschreiten. Damit sei es nicht mehr zulässig getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, seien daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig. Auch sei bei einer Vereinbarung über ein Pauschalhonorar, das die HOAI-Mindestsätze unterschreitet Pauschalhonorars, eine Nachforderung zur Schlussrechnung auf der Basis der Mindestsätze nicht zulässig (OLG Celle, Urteil vom 17.07.2019, Az.: 14 U 188/18).

Anders das OLG Hamm, das der Auffassung ist, dass in laufenden Architektenhonorarprozessen sich eine Partei trotz des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 auf eine Unter- bzw. Überschreitung der Mindest- bzw. Höchstsätze gemäß § 7 HOAI berufen kann (OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2019, Az.: 21 U 24/18).

Darüber hinaus gibt es noch weitere gegensätzliche Entscheidungen der Gerichte. Hier bleibt die Entscheidung des BGH in letzter Instanz abzuwarten, wie mit bestehenden Planungsverträgen umzugehen ist.